B.
Systematik
der
Providerhaftung
137
mainstreitigkeiten
um
de-Domains
auf
die
DeNIC
eG
überwälzen,
weil
die
Inhaber
etwaiger
vorbestehenden
Kennzeichenrechte
diese
nach
entsprechenden
Hinweisen
auf
Unterlassung
bzw.
Beseitigung
der
Re-
gistrierung
in
Anspruch
nähmen.
Zur
Erfüllung
dieser
Überwachungs-
und
Prüfungspflicht
würde
die
Registrierungsstelle
einen
gegenüber
dem
Status
quo
um
ein
Vielfaches
größeren
Verwaltungsapparat
benö-
tigen.
Nach
alledem
ist
auch
nach
Erhalt
entsprechender
Hinweise
eine
Freistellung
der
DeNIC
eG
von
Prüfungspflichten
überzeugend
zu
be-
gründen.
756
Man
wird
eine
Störerhaftung
der
DeNIC
eG
nach
einem
konkreten
Hinweis
nur
dann
annehmen
dürfen,
wenn
die
Rechtsverletzung
durch
die
zu
registrierende
Domain
offenkundig
ist.
757
Dies
wird
regelmäßig
dann
der
Fall
sein,
wenn
es
sich
bei
der
fraglichen
Second-Level-
Domain
um
eine
identische
oder
beinahe
identische
Wiedergabe
eines
so
genannten
berühmten
Kennzeichens
mit
überragender
Verkehrsgel-
tung
auch
in
allgemeinen
Verkehrskreisen
handelt
758
und
auch
die
feh-
lende
Berechtigung
des
Anmelders
zur
Benutzung
des
Kennzeichens
offenkundig
ist,
so
dass
sich
die
Rechtsverletzung
aufdrängen
muss.
759
Unter
diesen
sehr
engen
Voraussetzungen
ist
der
Prüfungsaufwand
hinreichend
gering
und
damit
zumutbar,
eine
Haftung
der
DeNIC
eG
auf
Aufhebung
der
Domainregistrierung
mithin
möglich.
Einer
noch
weitergehenden
Privilegierung,
etwa
durch
eine
Haftung
der
DeNIC
eG
erst
nach
Vorlage
eines
rechtskräftigen
Titels
gegen
den
Domaininha-
ber,
760
bedarf
es
nicht.
3.
Haftung
für
Vergabe
und
Vermittlung
von
Subdomains
In
diesem
Bereich
ergeben
sich
Besonderheiten
aus
der
Stellung
des
Inhabers
der
Second-Level-Domain,
unter
der
die
rechtsverletzende
Subdomain
eingerichtet
wurde.
Wegen
dessen
alleiniger
Verantwort-
lichkeit
für
Einrichtung
und
Verwaltung
der
Subdomains
kommt
eine
diesbezügliche
Haftung
der
DeNIC
eG
(als
technisch
Unbeteiligter)
nicht
in
Frage.
Ihr
ist
eine
Prüfung
nicht
nur
nicht
zuzumuten,
sondern
756
Ebenso
Klühe,
Verantwortlichkeit,
S.
190
ff.;
kritisch
Ubber,
K&R
2001,
593
(595).
757
Die
Bezugnahme
des
BGH
(NJW
2001,
3265
[3266])
auf
„unschwere
Erkenn-
barkeit“
der
Rechtsverletzung
bei
der
Registrierung
(also
nicht
erst
nach
entspre-
chendem
Hinweis)
wird
allgemein
als
„Redaktionsversehen“
interpretiert,
vgl.
Wel-
zel,
MMR
2001,
744
(746);
Klühe,
Verantwortlichkeit,
S.
163.
758
Zutreffend
bereits
Bettinger/Freytag,
CR
1999,
28
(36),
ihnen
folgend
BGH,
NJW
2001,
3265
(3268)
–
ambiente.de,
m.w.N.
759
BGH,
NJW
2001,
3265
(3268)
–
ambiente.de;
OLG
Frankfurt,
CR
2003,
607
(608)
–
viagratip.de.
760
So
wohl
Welzel,
MMR
2001,
744
(746
f.).
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