142
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
eine
Nachrangigkeit
oder
Subsidiarität
der
Störerhaftung
des
Admin-C
abzulehnen
ist.
779
Unzutreffend
ist
schließlich
auch
die
Auffassung
780
,
derzufolge
der
Ad-
min-C
bei
namensrechtlichen
Auseinandersetzungen
um
die
Domain
gar
nicht
passivlegitimiert
sei,
weil
er
lediglich
als
Bevollmächtigter
des
Do-
maininhabers
handele.
Die
unproblematische
Passivlegitimation
des
Do-
maininhabers
(als
dem
materiell
an
der
Domain
Berechtigten
781
)
ändert
aber
nach
richtiger
Auffassung
nichts
daran,
dass
darüber
hinaus
noch
weitere
Personen
782
ebenfalls
passivlegitimiert
sein
können
(und
diese
zusätzliche
Passivlegitimation
auch
nicht
lediglich
subsidiär
eingreift).
1.
Problemstellung
a)
Betroffene
Interessen
X.
Auskunftsansprüche
gegen
Provider
Die
prozessuale
Geltendmachung
von
Ansprüchen
gegenüber
Personen,
die
über
einen
Access-Provider
Zugang
zum
Internet
erhalten
783
und
mittels
dieses
Zugangs
Rechtsverletzungen
(etwa
in
Peer-to-Peer-
Netzwerken
784
)
begehen
oder
die
rechtsverletzende
Informationen
auf
Servern
eines
Host-Providers
zum
Abruf
bereithalten
lassen,
setzt
die
Kenntnis
der
Identität
der
Rechtsverletzer
voraus.
Diese
Identität
wird
aber
unter
anderem
durch
das
Fernmeldegeheimnis
(§
88
TKG)
ge-
schützt.
Ein
Herausgabeverlangen
hinsichtlich
der
benötigten
Informa-
tionen
muss
sich
also
auf
einen
konkreten
materiell-rechtlichen
An-
spruch
stützen
lassen
und
gleichzeitig
mit
geltenden
Vorschriften
zum
Datenschutz
(BDSG,
TMG)
785
vereinbar
sein.
Die
Frage
lässt
den
inhaltlich
zugrunde
liegenden
Konflikt
zwischen
den
(telemedien-)datenschutzrechtlichen
Bestimmungen
einerseits
und
779
Demgegenüber
sehen
Hoeren/Eustergerling,
MMR
2006,
132
(135
f.)
trotz
Hinweis’
auf
die
eigenständige
Haftung
des
Störers
die
Frage
lediglich
nachrangiger
Verantwortlichkeit
des
Admin-C
als
„Abwägungsfrage
im
Einzelfall“.
Das
überzeugt
nicht.
780
OLG
Koblenz,
MMR
2002,
466
–
vallendar.de;
ähnlich
LG
Kassel,
JurPC
Web-Dok.
329/2003.
781
Siehe
Punkt
VII
S.
1
der
Domainrichtlinien
der
DeNIC
eG.
782
Vgl.
die
umfassende
Darstellung
möglicher
Passivlegitimierter
bei
Hoeren
in
Hoeren/Sieber,
Handbuch,
Teil
18.2,
Rn.
127-194.
783
Ausführlich
hierzu
Kramer,
Auskunftsanspruch,
S.
5
ff.
784
Technische
Hintergründe
bei
Kreutzer,
GRUR
2001,
193
(194
ff.),
vgl.
zu
den
Auswirkungen
der
weit
verbreiteten
Nutzung
dieser
Dienste
auf
die
Rechteindustrie
ders.,
GRUR
2001,
307
(312);
Näheres
siehe
oben
S.
14.
785
Siehe
die
Darstellung
einschlägiger
Daten-
und
Geheimschutzpflichten
bei
Sie-
ber/Höfinger,
MMR
2004,
575
(581
ff.).
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