B.
Systematik
der
Providerhaftung
143
den
berechtigten
Interessen
des
Geschädigten
an
der
tatsächlichen
Mög-
lichkeit
einer
Inanspruchnahme
des
Schädigers
andererseits
ins
Blickfeld
treten.
Aus
der
Sicht
des
Geschädigten
„versteckt“
sich
der
Primärver-
letzer,
der
seinen
Zugang
zum
Internet
über
einen
großen
Access-
Provider
erhält,
hinter
einer
undurchsichtigen
Mauer,
weil
der
Geschä-
digte
ohne
die
Auskunft
des
Access-Providers
keine
Zuordnung
der
zum
Zeitpunkt
der
Rechtsverletzung
verwendeten
IP-Adresse
zu
einer
Nutzeridentität
(sog.
„Verkehrsdaten“
786
)
vornehmen
kann.
Ebenso
stellt
sich
die
Situation
bei
der
Veröffentlichung
rechtsverlet-
zender
Informationen
dar,
die
als
von
anonymen
oder
pseudonymen
Primärverletzern
erstellter
„user
generated
content“
von
einem
Host-Provider
zum
Abruf
bereitgehalten
werden.
Viele
Host-Provider
insbesondere
im
Bereich
Web
2.0/user
generated
content
erlauben
ihren
Nutzern
das
Abrufbarmachen
von
Informationen,
ohne
auch
nur
im
Innenverhältnis
zuvor
die
Identität
der
Nutzer
zu
erfragen.
Eine
solche
Vorgehensweise
der
Provider
ist
schließlich
unter
bestimmten
Umstän-
den
sogar
(telemedien-)datenschutzrechtlich
geboten
787
(vgl.
§
14
I
TMG,
demzufolge
die
Erhebung
und
Verwendung
so
genannter
Be-
standsdaten
nur
rechtmäßig
ist,
wenn
und
soweit
eine
solche
Erhebung
und
Verwendung
für
die
Gestaltung
des
Telemediendienstevertrages
unerlässlich
ist.
788
).
b)
Gesetzliche
Grundlagen
Das
Problemfeld
der
Auskunftsansprüche
ist
wegen
der
Interdependen-
zen
verschiedener
Rechtsgebiete
sehr
komplex
und
darüber
hinaus
auch
rechtspolitisch
hoch
umstritten.
Die
Darstellung
soll
sich
deshalb
hier
auf
die
Grundzüge
und
Strukturen
des
geltenden
Rechts
samt
der
we-
sentlichen
Streitstände
beschränken.
Im
Gegensatz
zu
Österreich
(vgl.
dort
§
18
II-V
öECG
789
)
hatte
es
der
deutsche
Gesetzgeber
bei
der
Um-
setzung
der
ECRL
in
nationales
Recht
versäumt,
von
der
in
Art.
15
II
ECRL
vorgesehenen
Möglichkeit
Gebrauch
zu
machen,
Diensteanbie-
ter
bestimmten
Informationspflichten
zu
unterwerfen.
Systematisch
werden
Auskunftsansprüche
gegen
Rechtsverletzer
von
Auskunftsansprüchen
gegen
Dritte
unterschieden.
Spezialgesetzliche
Anordnungen
von
Drittauskunftsansprüchen
finden
sich
–
eingeführt
786
§
3
Nr.
30
TKG;
zum
Begriff
der
Verkehrsdaten
ausführlich
Graulich,
NVwZ
2008,
485
(485).
787
A.A.
wohl
Jürgens/Veigel,
AfP
2007,
181
(185).
788
Kritisch
zu
diesem
wohl
herrschenden
engen
Verständnis
der
Erforderlichkeit
Spindler/Schuster/Spindler/Nick,
TMG,
§
14
Rn.
4
m.w.N.
789
Dazu
Matthies,
Providerhaftung,
S.
238
f.;
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
185
ff.
Dieses Dokument wurde für eine bessere Suchmaschinensichtbarkeit
optimiert mit der Technologie von
JusMeum