144
Viertes
Kapitel:
Spezifische
Rechtslage
für
Telemedien
durch
das
Gesetz
zur
Verbesserung
der
Durchsetzung
von
Rechten
des
geistigen
Eigentums
(sog.
Durchsetzungsgesetz)
790
–
in
§
101
II
1
UrhG
n.F.
sowie
bereits
–
eingeführt
durch
das
Produktpirateriegesetz
791
–
in
§
101a
UrhG
a.F.
792
,
§
140b
PatG
und
§
19
MarkenG.
Darüber
hinaus
besteht
im
Wettbewerbsrecht
und
im
Verbraucherschutzrecht
der
Aus-
kunftsanspruch
der
„sonstigen
Betroffenen“
in
§§
13,
13a
UKlaG.
Schließlich
ist
im
allgemeinen
Zivilrecht
neben
den
ausdrücklichen
gesetzlichen
Regelungen
in
§§
809,
810
BGB
793
auch
ein
allgemeiner
Auskunftsanspruch
anerkannt,
der
aus
dem
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
(§
242
BGB)
abgeleitet
wird.
2.
Tatbestandliche
Anknüpfungspunkte
a)
Allgemeines
Ein
Auskunftsanspruch
gegen
den
„Primärverletzer“,
also
denjenigen,
vom
dem
die
Rechtsverletzung
originär
ausgeht
794
,
ist
nicht
sinnvoll.
Über
die
Identität
dieses
Primärverletzers
soll
der
Auskunftsanspruch
den
Inhaber
des
verletzten
Rechts
schließlich
erst
aufklären.
Gegen
einen
„Verletzer“
gerichtete
Auskunftsansprüche
nutzen
dem
Geschä-
digten
also
lediglich
dann,
wenn
der
Diensteanbieter,
von
dem
die
Aus-
kunft
begehrt
wird,
als
„Verletzer“
im
Sinne
der
in
Frage
kommenden
Anspruchsgrundlagen
angesehen
werden
könnte.
b)
§
101
II
1
UrhG
n.F.
Dieser
ausdrücklich
als
solcher
formulierte
Drittauskunftsanspruch
wurde
in
Umsetzung
des
Art.
8
I
795
der
Enforcement-Richtlinie
796
durch
790
Ausführlich
zu
diesem
Gesetz
Heymann,
CR
2008,
568
ff.;
umfassend
zur
Um-
setzung
der
Enforcement-Richtlinie
siehe
Amschewitz,
Durchsetzungsrichtlinie,
S.
343
ff.
791
Gesetz
zur
Stärkung
des
Schutzes
des
geistigen
Eigentums
und
zur
Bekämpfung
der
Produktpiraterie
(PrPG)
vom
07.03.1990
(BGBl.
I,
S.
422).
792
Gemeint
ist
die
Fassung,
die
bis
zum
Inkrafttreten
des
Gesetzes
zur
Verbesse-
rung
der
Durchsetzung
von
Rechten
des
geistigen
Eigentums
(vom
07.07.2008,
BGBl.
I,
S.
1191)
am
01.09.2008
Gültigkeit
besaß.
793
Zu
deren
Unanwendbarkeit
auf
Auskunftsansprüche
gegen
Provider
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
155
f.;
Kitz,
GRUR
2003,
1014
(1016).
794
Bildlich
BGH,
GRUR
2001,
841
(843)
–
Entfernung
der
Herstellungsnum-
mer
II,
wonach
die
Auskunft
„dem
Berechtigten
ermöglichen
[soll],
die
Quelle
zu
verschließen,
aus
der
die
Rechtsverletzung
fließt
und
jederzeit
erneut
fließen
kann“;
siehe
bereits
BGHZ
125,
322
(332)
=
NJW
1994,
1958
–
Cartier-Armreif.
795
Dieser
lautet:
„Die
Mitgliedstaaten
stellen
sicher,
dass
die
zuständigen
Gerichte
im
Zusammenhang
mit
einem
Verfahren
wegen
Verletzung
eines
Rechts
des
geistigen
Fn.
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