B.
Systematik
der
Providerhaftung
145
das
Gesetz
zur
Verbesserung
der
Durchsetzung
von
Rechten
des
geisti-
gen
Eigentums
797
geschaffen.
798
Diese
nationale
Umsetzung
wurde
ange-
sichts
der
vielen
Unklarheiten
hinsichtlich
der
bisherigen
Tatbestände
von
der
Literatur
bereits
seit
längerer
Zeit
gefordert.
799
Der
Tatbestand
des
§
101
II
1
UrhG
n.F.
verlangt
eine
offensichtliche
Rechtsverlet-
zung
800
(oder
eine
anhängige
Klage
gegen
den
Verletzer)
sowie
gewerb-
liches
Ausmaß
der
Unterstützungshandlung
des
potentiell
Auskunfts-
pflichtigen.
801
Nach
zutreffender
Auffassung
erfasst
der
Anspruch
auch
den
Störer
als
Passivlegitimierten.
802
Die
Weitergabe
von
Verkehrsdaten,
also
solcher
Informationen,
die
eine
Zuordnung
einer
(dem
Geschädig-
ten
bekannten)
dynamischen
IP-Adresse
zu
einem
bestimmten
(dem
Geschädigten
nicht
bekannten)
Nutzer
ermöglichen,
803
unterliegt
einem
ausdrücklichen
Richtervorbehalt
(§
101
IX
UrhG
n.F.).
Eigentums
auf
einen
begründeten
und
die
Verhältnismäßigkeit
wahrenden
Antrag
des
Klägers
hin
anordnen
können,
dass
Auskünfte
[…]
erteilt
werden
[…]“.
Zum
Streit
um
die
rechtliche
Natur
dieser
Regelung
(gerichtliche
Anordnung
oder
materieller
Anspruch?)
siehe
Czychowski,
MMR
2004,
514
(515),
vgl.
auch
die
ähnliche
Formu-
lierung
in
Art.
47
TRIPS,
der
ebenfalls
zutreffend
als
materieller
Anspruch
aufgefasst
wird.
796
Richtlinie
2004/48/EG
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
29.04.2004
zur
Durchsetzung
der
Rechte
des
geistigen
Eigentums,
ABl.
L
195/16
(vom
02.06.2004).
797
Gesetz
vom
07.07.2008,
in
Kraft
getreten
am
01.09.2008
(BGBl.
I,
S.
1191);
ausführlich
zu
diesem
„Durchsetzungsgesetz“
Kitz,
NJW
2008,
2374
ff.;
Heymann,
CR
2008,
568
ff.
798
Zur
Genese
siehe
Spindler,
ZUM
2008,
640
(641)
m.w.N.;
vgl.
wiederum
die
DMCA-Regelung
in
17
U.S.C.
§
512
(h),
die
Kitz,
GRUR
2003,
1014
(1018)
als
Vorbild
einer
deutschen
Regelung
vorschlägt;
siehe
zu
dieser
Norm
und
ihren
Vo-
raussetzungen
auch
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
183
ff.
799
Ufer,
Haftung,
S.
184
f.;
Czychowski,
MMR
2004,
514
(519);
siehe
ferner
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
183;
für
enge
Tatbestandsvoraussetzungen
plädiert
(unabhängig
von
der
Enforcement-Richtlinie)
Kitz,
GRUR
2003,
1014
(1019).
800
Hinsichtlich
einer
etwaigen
unzutreffenden
Einschätzung
der
eigenen
Aus-
kunftspflicht
ist
der
Provider
durch
§
101
VI
UrhG
n.F.
insoweit
privilegiert,
als
ihn
nur
positive
entgegenstehende
Kenntnis
zur
Haftung
gegenüber
Dritten
verpflichtet.
801
Ausführlich
zu
den
Tatbestandsmerkmalen
Jüngel/Geißler,
MMR
2008,
787
ff.;
Heymann,
CR
2008,
568
(569
ff.);
Spindler,
ZUM
2008,
640
(643
f.);
zum
gewerblichen
Ausmaß
und
der
dazu
bereits
ergangenen
Rspr.
siehe
ausführlich
Wilhelmi,
ZUM
2008,
942
ff.
802
Siehe
die
Begr.
zum
RegE,
BT-Drs.
16/5048,
S.
38
(„unbeschadet
Abs.
1“);
Spindler,
ZUM
2008,
640
(643);
Heymann,
CR
2008,
568
(569);
kritisch
Jün-
gel/Geißler,
MMR
2008,
787
(789
f.);
diese
Frage
hat
die
Richtlinie
offengelassen,
siehe
EuGH,
NJW
2008,
743
=
GRUR
2008,
241
=
CR
2008,
381
=
K&R
2008,
165
–
Promusicae.
803
Instruktiv
Graulich,
NVwZ
2008,
485
(485).
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