B.
Systematik
der
Providerhaftung
147
3.
Einfluss
der
Privilegierungstatbestände
Fraglich
ist,
welche
Auswirkungen
die
Haftungsprivilegierungstatbe-
stände
der
§§
8–10
TMG
auf
die
Gewährung
von
Auskunftsansprüchen
haben.
Hier
könnte
man
sich
auf
den
Standpunkt
stellen,
Ansprüche
auf
Auskunftserteilung
seien
nicht
von
der
Aufzählung
des
§
7
II
2
TMG
erfasst
und
damit
durch
die
Privilegierungen
gesperrt.
813
Eine
solche
Sichtweise
würde
aber
den
engen
Konnex
verkennen,
in
dem
der
Auskunftsanspruch
mit
der
„Verletzungshaftung“
steht.
Die
Auskunftspflicht
ist
mitumfasstes
Minus
im
Verhältnis
zu
den
in
§
7
II
2
TMG
genannten
Verpflichtungen
zur
Entfernung
oder
Sperrung
der
Information.
814
Die
Gewährung
von
Auskunftsansprüchen
wider-
spricht
auch
nicht
dem
Telos
des
§
7
II
2
TMG,
so
dass
eine
diesbezüg-
liche
Sperrwirkung
abzulehnen
ist.
815
4.
Kollidierendes
Datenschutzrecht
a)
Grundkonflikt
Unabhängig
von
einem
materiell-rechtlich
bestehenden
Auskunftsan-
spruch
ist
die
Frage
zu
beantworten,
ob
der
zur
Auskunft
Verpflichtete
auch
datenschutzrechtlich
berechtigt
ist,
die
Auskunft
zu
erteilen.
Die-
ser
Konflikt
wird
virulent,
weil
die
Anspruchsgrundlagen
für
Aus-
kunftsansprüche
keinen
tatbestandlichen
Bezug
auf
datenschutzrechtli-
che
Voraussetzungen
nehmen.
Die
Vereinbarung
beider
Regelungskom-
plexe
wird
somit
dem
Rechtsanwender
überantwortet.
b)
Einzelne
Datenschutzbestimmungen
Umstritten
ist,
ob
IP-Adressen
(der
Primärverletzer)
personenbezogene
Daten
im
Sinne
des
§
3
I
BDSG
sind.
Wegen
der
Ermittelbarkeit
eines
konkreten
Nutzers
(anhand
der
entsprechenden
Datenbanken
des
Access-Providers)
sind
nach
richtiger
Auffassung
unabhängig
vom
je-
weils
betroffenen
Nutzungsverhältnis
nicht
nur
statische,
sondern
auch
dynamische
IP-Adressen
dem
Schutz
des
BDSG
zu
unterstellen.
816
Damit
813
Ohne
Bezugnahme
auf
§
7
II
2
TMG
Sieber/Höfinger,
MMR
2004,
575
(579,
581).
814
Bohne,
GRUR-RR
2005,
145
(146);
Czychowski,
MMR
2004,
514
(516).
815
Ebenso
Spindler/Dorschel,
CR
2005,
38
(41);
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
162;
a.A.
Ufer,
Haftung,
S.
179.
816
Ebenso
Ohst
in
Wandtke,
Medienrecht,
Teil
7,
Kap.
1,
Rn.
20
m.w.N.;
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
165
m.w.N.;
Czychowski,
MMR
2004,
514
(517);
vgl.
auch
Wiebe,
MMR
2005,
828
(829)
mit
einer
parallelen
Bewertung
(IP-Nutzer-
auskunft
als
Verkehrsdatum,
nicht
Stammdatum)
im
österreichischen
Recht.
Gegen
Dieses Dokument wurde für eine bessere Suchmaschinensichtbarkeit
optimiert mit der Technologie von
JusMeum