B.
Prüfungspflichten
und
Überwachungspflichten
153
ten
sind
dann
keine
„allgemeinen“
Überwachungspflichten
und
deshalb
auch
mit
§
7
II
1
TMG
vereinbar.
Nur
so
ist
eine
nicht
zuletzt
aus
Gründen
effektiven
Rechtsgüterschutzes
grundsätzlich
notwendige
Haftung
des
Störers
auf
ein
Unterlassen
überzeugend
zu
begründen.
Der
Gedankengang
soll
im
Folgenden
verdeutlicht
werden,
indem
die
maßgeblichen
Fragen
aufgeworfen
und
die
betroffenen
Interessen
ge-
geneinander
abgewogen
werden.
II.
Auswirkung
der
(Befreiung
von)
Überwachungspflichten
auf
materiell-rechtliche
Kenntniserfordernisse
1.
Problemaufriss
Die
gesetzliche
Regelung
des
§
7
II
1
TMG
lässt
sich
als
„Befreiung
von
allgemeinen
Überwachungspflichten“
zusammenfassen.
Der
Gesetzge-
ber
stellt
mit
dieser
Vorschrift
klar,
dass
der
Diensteanbieter
nicht
zu
einer
anlassunabhängigen
(=
allgemeinen)
proaktiven
Kenntnisnahme
sämtlicher
durch
ihn
verbreiteter
Informationen
verpflichtet
sein
soll.
833
Im
Einzelnen
ist
der
Regelungsgehalt
dieser
Vorschrift
aber
aus
Grün-
den
umstritten,
die
erst
in
der
Zusammenschau
mit
den
Kenntniserfor-
dernissen
und
den
Regeln
zur
Störerhaftung
offenbar
werden.
2.
Kenntnis
der
Informationen
als
ungeschriebenes
Tatbestands-
merkmal?
a)
§§
8–10
TMG
In
der
Literatur
weit
verbreitet
834
ist
die
Lehre
von
der
Kenntnis
der
rechtsverletzenden
Informationen
als
einem
ungeschriebenen
Tatbe-
standsmerkmal
der
§§
8–10
TMG
oder
sogar
der
Störerhaftung.
Be-
gründet
wird
dieses
Verständnis
mit
der
Befreiung
der
Diensteanbieter
von
Prüfungspflichten
bezüglich
für
ihn
fremder
Informationen.
Wer
–
so
der
entscheidende
Umkehrschluss
–
von
Überwachungspflichten
befreit
sei,
könne
nur
bei
positiver
Kenntnis
haften,
835
weil
ihm
andern-
falls
indirekt
doch
wieder
Überwachungspflichten
auferlegt
würden,
um
den
sich
ergebenden
Kenntnisnahmepflichten
nachzukommen.
836
Das
mag
für
den
Anwendungsbereich
der
§§
8–10
TMG
überzeugen
(vgl.
833
Siehe
die
Begr.
zum
RegE,
BT-Drs.
14/6098,
S.
23.
834
Insbesondere
Volkmann,
Störer,
S.
105
f.;
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
8
Rn.
20;
Spindler/Schuster/Hoffmann,
TMG,
§
7
Rn.
36;
wohl
auch
Ufer,
Haftung,
S.
147.
835
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
127;
Leible/Sosnitza,
WRP
2004,
592
(598).
836
Volkmann,
Störer,
S.
177
f.;
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
8
Rn.
18.
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